Allgemeine Geschäftsbedingungen | Stand 20.11.2023
Allgemeine Geschäftsbedingung
der gewerblich handelnden flatmo GmbH (nachfolgend „Verwender“) vertreten durch die
Geschäftsführer Felix Henschke und Hendrik Arfmann, Genshagener Straße 27, 14974
Ludwigsfelde zur Beherbergung von Personen.
Kontaktdaten des Verwenders:
Tel: +49 1579/ 2612 862
E-Mail: vermietung@flatmo.de
‚Im Nachfolgenden wird der Mieter als Vertragspartner bezeichnet.
Vertragssprache ist Deutsch.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von
Objekten, Zimmern oder Betten zur Beherbergung sowie alle für den Vertragspartner
erbrachten weiteren Leistungen des Beherbergungsbetriebes. Diese AGB sind für jeden
Vertragspartner und Gast in dem Beherbergungsbetrieb oder im Internetauftritt des
Verwenders einsehbar.
1.3 Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden nur Anwendung, wenn dies
vorher schriftlich vereinbart wurde.
2. Vertragsabschluss
2.1 Der Beherbergungsvertrag gilt als geschlossen, wenn die Bereitstellung eines Zimmers
oder Bettes vom Vertragspartner telefonisch, per E-Mail oder Fax reserviert und von dem
Verwender bestätigt worden ist. Die Bestätigung kann per E-Mail, Fax oder auf Wunsch
auch auf dem Postweg erfolgen.
2.2 Handelt ein Dritter im Auftrag für den Vertragspartner oder für die von ihm
angemeldeten Gäste, so hat er neben dem Vertragspartner für die hierdurch
begründeten Verbindlichkeiten und für alle Verpflichtungen aus dem
Beherbergungsvertrag einzustehen.
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2.3 Alle Ansprüche gegen den Verwender verjähren in einem Jahr ab dem Beginn der
kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Ausgenommen
hiervon sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.
3. Leistungen, Preise, Zahlung
3.1 Der Verwender ist verpflichtet, die vom Vertragspartner bzw. seinem
Erfüllungsgehilfen gebuchten Betten bzw. Zimmer bereitzuhalten.
3.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für die Betten- bzw. Zimmerüberlassung und
die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten
Preise des Verwenders zu zahlen. Dies gilt auch für vom Vertragspartner veranlasste
Leistungen und Auslagen des Verwenders an Dritte.
3.3 Der gesamte Rechnungsbetrag ist am Tag der Anreise in bar oder vorab per
Überweisung zu zahlen. Bei einer früheren Abreise, welche nicht durch den Verwender
schuldhaft und vertragswidrig veranlasst wurde, bleibt der gesamte Rechnungsbetrag
fällig.
3.4 Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige, aktuelle gesetzliche Mehrwertsteuer
ein. Erhöht sich der Mehrwertsteuersatz zum Tage der Leistungserbringung, so ändern
sich die jeweils vereinbarten Preise entsprechend. Das Hotel ist berechtigt, die
Mehrwertsteuer nach zu belasten. Auf Wunsch des Vertragspartners kann die
Mehrwertsteuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
3.5 Die Preise können vom Verwender ferner geändert werden, wenn der Vertragspartner
nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Betten bzw. Zimmer, der Leistung des
Verwenders oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und der Verwender dem
zustimmt.
3.6 Rechnungen des Verwenders ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang
der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Verwender ist berechtigt, aufgelaufene
Forderungen, wie Schadens- oder Aufwendungsersatz jederzeit fällig zu stellen und
unverzügliche Zahlung zu verlangen.
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Sollte der Vertragspartner keine rechtszeitige Zahlung leisten, fallen Verzugszinsen für
vertragliche Forderungen in Höhe von 9 Prozentpunkten, bei Verbrauchern 5
Prozentpunkten, über dem jeweiligen Basiszinssatz an.
3.7 Der Vertragspartner kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung gegenüber einer Forderung des Verwenders aufrechnen oder mindern.
4. Bereitstellung, -übergabe und -rückgabe der Betten
4.1 Der Vertragspartner erwirbt, wenn nichts Anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf
die Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Betten.
4.2 Check-In: Die Zimmer können ab 16:30 Uhr bezogen werden. Zur besseren Disposition
wird gebeten, dem Verwender die ungefähre Ankunftszeit mitzuteilen. Sollten sich
Verzögerungen ergeben, ist der Verwender ebenfalls rechtzeitig telefonisch darüber zu
informieren. An- und Abreisetag gelten bei der Reservierung als ein Tag, es zählt also die
Anzahl der Übernachtungen.
4.3 Check-Out: Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer spätestens um 10:00 Uhr
geräumt, incl. Müll, herauszugeben.
5. Storno- und Rücktrittsbedingungen, Vertragslaufzeit
5.1 Eine Stornierung hat grundsätzlich schriftlich (per E-Mail, Brief, Fax) zu erfolgen.
5.2 Im Falle einer Stornierung ist eine Erstattung des gezahlten Beherbergungsentgelts
bzw. eine Befreiung von der Zahlungsverpflichtung zu 100% unter den folgenden
Bedingungen möglich:
5.2.1 Eine Stornierung für mehr als 2 Gäste/Mitarbeiter eines Vertragspartners ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2.2 Sollte der Vertragspartner oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter weniger
als 4 Gäste/ Mitarbeiter anmelden, so ist eine Erstattung des gezahlten
Beherbergungsentgelts bzw. eine Befreiung von der Zahlungsverpflichtung zu 100%
jederzeit möglich, sofern die Stornierung einen Monat vor erstmaliger Anreise
erfolgt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist jeweils der vereinbarte Anreisetag.
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5.3 Ferner ist der Verwender berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag
zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt – Naturkatastrophen, Inflation ab 30
%/Monat und hoheitliche Eingriffe oder andere von dem Verwender nicht zu vertretende
Umstände die Erfüllung des Vertrages subjektiv unmöglich machen, Zimmer unter
irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen (z.B. in der Person des
Vertragspartners oder des Zwecks) gebucht werden, der Verwender begründeten Anlass
zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Beherbergungsleistung die
Verwaltung und Organisation des Beherbergungsbetriebes unmöglich machen oder die
Sicherheit des Beherbergungsbetriebes sowie deren Mitarbeiter oder das Ansehen des
Beherbergungsbetriebes in der Öffentlichkeit gefährden kann. Bei berechtigtem Rücktritt
ist der Verwender von der Haftung auf Schadensersatz- oder Erstattungsansprüchen
gegenüber dem Vertragspartner befreit.
5.5 Der Vertrag läuft für die vereinbarte Laufzeit. Nach deren Ende verlängert er sich
jeweils automatisch um die vereinbarte Laufzeit, sofern der Vertragspartner oder der
Verwender den Vertrag nicht unter Einhaltung der folgenden Fristen kündigt:
5.6.1 Bei einem Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens vier Wochen bzw. einem
Monat verlängert sich bei ausbleibender Kündigung der Vertrag automatisch um
weitere vier Wochen/einen weiteren Monat. Die Kündigung muss zwei Wochen
vor Ende der jeweils aktuellen Laufzeit erfolgen.
5.6.2 Bei einem Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens sechs Monaten
verlängert sich bei ausbleibender Kündigung der Vertrag automatisch um weitere
sechs Monate. Die Kündigung muss zwei Monate vor Ende der jeweils aktuellen
Laufzeit erfolgen.
5.6.3 Bei einem Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert
sich bei ausbleibender Kündigung der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
Die Kündigung muss drei Monate vor Ende der jeweils aktuellen Laufzeit erfolgen.
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail ausreichend).
5.7 Das gesetzliche Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
6. Pflichten Vertragspartner
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6.1 Der Vertragspartner erkennt die Hausordnung, welche dem Vertrag und den AGB
beigefügt ist, als auch in den Mietobjekten zugänglich ist, in ihrer jeweils gültigen Fassung
an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung.
6.2 Der Vertragspartner hat in den Mieträumen für gehörige Reinigung Lüftung
(Stoßlüftung, mind. 2 mal täglich), und Heizung ( mind. 17 °C, jedoch höchstens 23 °C) zu
sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich
zu behandeln und frostfrei zu halten.
6.2. Der Vertragspartner, als auch seine Gäste haben Verbrauchsgüter nur im Rahmen
der allgemein üblichen Menge zu entnehmen. Andernfalls ist der Verwender berechtigt,
den Mehrverbrauch anhand der üblichen Preise für einen Privathaushalt gegenüber dem
Verwender abzurechnen. Die Parteien gehen davon aus, dass unter anderem 0,1 m3
Frischwasser pro Tag und Gast als auch 1,3 kWh Strom pro Tag und Gast üblich sind. Der
Vertragspartner hat das Recht, das Gegenteil zu beweisen.
7. Vertragsstrafen
7.1 Der Verwender ist unabhängig von einer Abmahnung berechtigt, in den folgenden
Fällen eine Vertragsstrafe von jeweils 200,00 € pro Verstoß zu verlangen:
7.1.1 Ruhestörung in den Zeiten von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
7.1.2 Nicht gemeldete, oder grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung der
Einrichtung des Beherbergungsbetriebes.
7.1.3 Die eigenmächtige Überbelegung von Zimmern.
7.1.4 Check-Out nach 10:00 Uhr ohne vorherige Genehmigung durch den
Verwender.
7.1.5 Erhebliche Verschmutzung der Zimmer, die über das normale Maß
hinausgehen und einen zusätzlichen Reinigungsaufwand bedeuten sowie nicht
ordnungsgemäß entsorgter Müll.
7.1.6 Heizen in den Unterkünften auf Stufe 5 bei Nichtanwesenheit der Gäste oder
Mitarbeiter.
7.1.7 Heizen bei offenem Fenster.
7.2 Der Verwender ist berechtigt in dem folgenden Fall eine Vertragsstrafe von jeweils
250,00 € pro Verstoß zu verlangen:
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7.2.1 Rauchen in den Räumlichkeiten.
7.3 Der Verwender ist berechtigt in dem folgenden Fall eine Vertragsstrafe von jeweils
300,00 € pro Verstoß zu verlangen:
7.3.1 Verstopfung von Abflüssen durch Essensreste oder Hygieneartikel.
7.4 Der Verwender ist berechtigt in dem folgenden Fall eine Vertragsstrafe von jeweils
500,00 € pro Verstoß zu verlangen:
7.4.1 Übermäßiger Alkoholkonsum und Partys oder anderer Lärmentwicklung von
mehr als 75 dB und mehr als 10 min Dauer in den Unterkünften, insbesondere
während der Ruhezeiten.
7.5. Der Verwender nutzt zur Überwachung der Mietobjekte, auch in den jeweiligen
Zimmern das System „Minut“. Dieses registriert Verstöße gegen das Rauchverbot,
Zustand der Fenster, der Heizung, der Raumtemperatur als auch der Dauer und Intensität
der Geräuschentwicklung ab einem Pegel von 75 dB. Dies erfolgt nur anonymisiert, also
ohne Aufzeichnung von Gesprächen oder Videoaufnahmen. Der Vertragspartner ist mit
der Verwendung des Systems einverstanden und erkennt die Daten an, soweit er nicht
das Gegenteil beweisen kann. Er Verpflichtet sich ferner seine Gäste hierüber zu
informieren.
7.6 Der Verwender ist zudem berechtigt, im Falle eines wiederholtem Fehlverhalten eine
Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu zwei Nettokaltmieten nachzufordern. Sollte eine
Sicherheitsleistung bereits erbracht worden sein, so ist der Verwender berechtigt, die
Sicherheitsleistung um eine weitere Nettokaltmiete zu erhöhen. Dabei ist es unerheblich,
ob es sich um unterschiedliche Verstöße handelt. Entscheidend ist ein wiederholtes
Fehlverhalten.
7.6 Der Verwender behält sich darüber hinaus weitergehende Schadens- und
Aufwendungsersatzanspruch ausdrücklich vor.
7.7 Die Geltendmachung einer der oben genannten Vertragsstrafen stellt gleichzeitig eine
Abmahnung mit Kündigungsandrohung dar, so dass der Verwender bei einem erneuten
Verstoß sofort zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist. Die Parteien sind sich
insofern einig, dass auch ein anderer nachgelagerter Verstoß das Vertragsverhältnis
derart schwer beeinträchtigt, dass dem Verwender eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
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8. Standort
Der Verwender hat das Recht, die Gäste des Vertragspartners an andere Pensionen oder
eigene Objekte in den Landkreisen Havelland, Oberhavel und Potsdam-Mittelmark,
Teltow-Fläming sowie in Potsdam und Berlin weiterzuvermitteln, soweit dies für den
Vertragspartner zumutbar ist. Als zumutbar gilt u.a. ein Radius von 20 min Kfz-Fahrweg,
gemessen von der ursprünglich gebuchten Unterkunft. Es bedarf hierzu keiner
Zustimmung des Gastes oder des Kunden. Der Verwender bleibt in diesem Fall
Vertragspartner des Kunden. Die Höhe des vereinbarten Beherbergungsentgelts bleibt
ebenfalls gleich. Betriebskosten sind hiervon ausgenommen.
9. Haftungen
9.1 Der Vertragspartner haftet gegenüber dem Verwender für die von ihm oder seinen
Gästen verursachten Schäden. Dem Vertragspartner obliegt die Beweislast dafür, dass ein
Verschulden nicht vorgelegen hat.
9.2 Für Veränderungen an der Mietsache oder Störungen in ihrer Benutzbarkeit infolge
höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die der Verwender nicht zu vertreten hat, kann
der Vertragspartner weder die Miete mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben
noch Schadensersatz verlangen. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts oder einer
Aufrechnung gegenüber dem Mietzins ist nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderung zulässig. Die Aufrechnung wegen zu viel gezahlter Miete
sowie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist mindestens einen Monat vor der
Fälligkeit der Miete in Textform anzuzeigen.
9.3 Die Haftung des Verwenders für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist
ausgeschlossen, soweit diese keine vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten)
betreffen. Der Verwender haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem
Vertragspartner an den ihm oder seinen Gästen gehörenden oder von ihnen
mitgeführten Waren und Einrichtungsgegenständen entstehen, gleichgültig welcher Art,
Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkungen sind, es sei denn, dass der
Verwender den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diese
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Haftungsregelung gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des
Verwenders.
Diese Haftungsregelung gilt jedoch nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit des Vertragspartners oder seiner Gäste.
Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung
der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht
zugleich ein anderer der vorstehend aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben
ist.
9.4 Der Verwender leistet keine Gewähr dafür, dass die gemieteten Räume den in Frage
kommenden technischen Anforderungen sowie behördlichen und anderen Vorschriften
entsprechen. Der Vertragspartner hat behördliche Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen.
9.5 Stellt der Verwender dem Vertragspartner bzw. seinen Gästen Stellplätze zur
Verfügung, wird hierdurch kein Verwahrungsverhältnis begründet, ungeachtet dessen, ob
diese Zurverfügungstellung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Für etwaige Schäden
übernimmt der Verwender keine Haftung. Der Verwender steht auch nicht dafür ein, dass
die Stellplätze permanent verfügbar sind, also nicht durch Dritte blockiert werden. Im
Gegenzug tritt er alle etwaigen Räumungsansprüche bzgl. des Stellplatzes für die
Vertragsdauer an den Vertragspartner ab. Dieser ist berechtigt, auf eigene Kosten und
eigenes Risiko die Räumung zu veranlassen. Der Verwender wird durch derartige
Handlungen nicht verpflichtet. Der Vertragspartner stellt ihn von etwaigen Ansprüchen
Dritter aus der Räumung frei.
10. Mängel und Schäden (auch Bagatellschäden)
10.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Mängel und Schäden an der Mietsache dem
Verwender unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Maßnahmen, die daraufhin
zur Instandhaltung oder -setzung der Mietsache erforderlich sind, sind vom Verwender
zu übernehmen. Hat der Vertragspartner die Mängel oder Schäden zu vertreten, sind die
Maßnahmen von ihm dem Verwender zu erstatten. Es besteht kein Selbstvornahmerecht.
Die Anzeigepflicht besteht im gleichen Maße für notwendige Vorkehrungen zum Schutze
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der Mietsache gegen eine drohende Gefahr, auch wenn der Vertragspartner bereits selbst
Vorkehrungen getroffen hat. Bei Unterlassen einer solchen Anzeige ist der
Vertragspartner zur Zahlung des Schadens verpflichtet und darf eigene Rechte, wie
Mietminderung bzw. Schadensersatz, nicht mehr ausüben, soweit der Verwender wegen
der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige außerstande war, den Mangel oder die
Gefahr zu beseitigen.
10.2 Der Verwender behält sich das Recht vor Ersatz für Beschädigungen am Mietobjekt
von dem Vertragspartner zu verlangen.
10.3 Bei Beschädigungen der Mietsache, haftet der Vertragspartner auch gemäß Punkt 9
der AGB für leichte Fahrlässigkeit soweit sie von ihm oder unter Verletzung der ihm
obliegenden Obhut- und Sorgfaltspflichten von Dritten, denen er den Gebrauch der
Mietsache überlassen hat, von Besuchern, deren Erscheinen ihm zuzurechnen ist, von
ihm beauftragten Lieferanten, Handwerkern oder sonstigen Personen verursacht
werden.
11. Untervermietung
Der Vertragspartner ist ohne die Erlaubnis des Verwenders nicht berechtigt, den
Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu
vermieten. Zur Erlangung der Erlaubnis hat der Vertragspartner neben dem Namen, der
Anschrift und der Telefonnummer des Dritten auch das berechtigte Interesse an der
Überlassung im Sinne des § 553 BGB mitzuteilen. Die Erlaubnis kann der Verwender dann
verweigern oder widerrufen, wenn ein berechtigtes Interesse nicht dargetan wurde, in der
Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde
oder dem Verwender die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden
kann. Der Vertragspartner hat dem Verwender den jeweils aktuellen Untermietvertrag
unaufgefordert zur Kenntnis zu geben.
Der Verwender ist zur Erhebung eines angemessenen Untermietzuschlags berechtigt.
Der Vertragspartner darf durch die Untervermietung keine Gewinne erzielen.
Der Vertragspartner tritt dem Verwender schon jetzt für den Fall der Untervermietung die
ihm gegen den Untermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht in Höhe der
Mietforderungen des Verwenders zur Sicherheit ab. Der Verwender nimmt die Abtretung
an.
12. Betreten der Mietsache durch den Verwender
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Der Verwender oder ein von ihm Beauftragter darf die Mietsache zu den üblichen
Geschäftszeiten und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten, um unter anderem ihren
Zustand zu überprüfen oder die Ablesung von Messgeräten oder Reparatur –bzw.
Instandhaltungsmaßnahmen vorzunehmen. Bei Gefahr im Verzug oder aus anderen
dringenden Gründen ist dies auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und ohne
einer rechtzeitigen Ankündigung möglich.
13. Personenmehrheit als Vertragspartei
13.1 Besteht eine Mietpartei aus mehreren Personen, so haften sie für alle
Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
13.2 Erklärungen, deren Wirkung die einzelnen Mieter/Vertragspartner aus dem
Mietverhältnis berühren, müssen von und gegenüber allen abgegeben werden. Die
Mieter/Vertragspartner bevollmächtigen sich jedoch – unter Vorbehalt eines schriftlichen
Widerrufs – bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher
Erklärungen. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen.
14. Mieterinvestition/Umbaumaßnahmen
14.1 Der Verwender darf keine baulichen Veränderungen an der Mietsache oder deren
Einrichtungsgegenständen vornehmen Bei Zuwiderhandlungen sind diese auf Kosten des
Vertragspartners sofort, spätestens aber bei Rückgabe des Mietobjektes auf dessen
Kosten rückstandslos zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
14.2 Hat der Vertragspartner mit Einwilligung des Verwenders verkehrswerterhöhende
Investitionen in das Objekt erbracht, und endet das Mietverhältnis vor dem ursprünglich
vereinbarten Zeitpunkt aus Gründen, die der Vertragspartner nicht zu vertreten hat, so
steht dem Vertragspartner ein angemessener Ausgleich für die nicht abgewohnte
Investitionssumme zu, sofern zwischen den Parteien keine andere Regelung getroffen
wurde.
15. Verwahrung von Sachen
Der Verwender bewahrt gefundene Sachen des Gastes vier Wochen nach Abreise auf. Der
Verwender haftet nicht für Beschädigung oder Untergang gefundener Sachen. Der Gast
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ist berechtigt über den Vertragspartner, solche Sachen jederzeit bei dem Verwender
herauszuverlangen. Verlangt der Gast die Zusendung gefundener Sachen, geschieht dies
auf Kosten und Risiko des Vertragspartners. Nach Ablauf von vier Wochen darf der
Verwender die Sachen vernichten oder an Dritte veräußern. Im Falle der Veräußerung hat
er dem Vertragspartner für den Gast den Veräußerungserlös abzüglich seiner
Aufwendungen herauszugeben, wenn der Gast sein Eigentum an der gefundenen und
veräußerten Sache zweifelsfrei nachweist.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie Gerichtsstand ist der Sitz des Verwenders:
Ludwigsfelde.
16.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den
Beherbergungsvertrag unwirksam sein oder unanwendbar werden oder sollte sich im
Vertrag eine Regelungslücke zeigen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt. Die Parteien sind dann verpflichtet, eine ersetzende Bestimmung
zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung im
Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung in rechtlich zulässiger Weise am
nächsten kommt oder eine neue Bestimmung zu treffen, welche die Regelungslücke des
Vertrages so schließt, als hätten sie diesen Punkt von vorneherein bedacht.
16.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechtes.
Ludwigsfelde, 20.11.2023
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